Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der erste Bürgermeister Thomas Zöller gibt folgendes bekannt:

 

In der ersten Sitzung nach Ihrer Berufung haben die neu gewählten ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder nach Art. 31 Abs. 4 GO, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GLKrWG folgenden Eid zu leisten:

 

„Ich schwöre (gelobe) Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre (gelobe), den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, (so wahr mir Gott helfe).“

 

Der Eid bzw. das Gelöbnis entfällt bei nahtloser Wiederwahl der Gemeinderatsmitglieder. Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Aus Glaubens- oder Gewissengründen kann auch an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ gesprochen werden. Auch kann das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis, des neuen Gemeinderats gleichkommenden, der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauung entsprechenden gleichwertigen Beteuerungsformel eingeleitet werden (feierliches Versprechen). Dahingegeben würde die Verweigerung der vollständigen Eidesleistungen zwangsläufig zum Verlust des Amtes führen.

 

Es folgt die Vereidigung der neu gewählten ehrenamtlichen Gremienmitglieder.