Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15, Pers. beteiligt: 0

Der Geschäftsstellenleiter erläutert folgendes:

 

Nach § 2 Abs. 3 AVPStG können der erste und die weiteren Bürgermeister zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden. Dabei nehmen sie Eheschließungen und alle hierzu erforderlichen Beurkundungen und Eintragungen vor. Eine personenstandsrechtliche Schulung wird vorausgesetzt.

Zuständig für die Bestellung ist die Gemeinschaftsversammlung. Es sollte eine Empfehlung abgegeben werden.

 


Es wird der Gemeinschaftsversammlung empfohlen den ersten und die weiteren Bürgermeister des Marktes Mönchberg zu Eheschließungsstandesbeamten zu bestellen.