Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

Es wird folgendes vorgetragen:

 

Die Gemeinschaftsversammlung hat mindestens einen weiteren Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen. Darüber hinaus kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiterer (dritter) Stellvertreter gewählt werden (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO). Bei allen Bewerbern müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.

Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Die Wahlberechtigten sind nicht an die Wahlvorschläge gebunden.

 


Die Gemeinschaftsversammlung beschließt einen Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden aus seiner Mitte nach Art. 35, 51 Abs.3 GO i.V.m. Art. 39 GLKrWG zu wählen.