Es wird folgendes vorgetragen:

 

Die Geschäftsordnung ist die Grundlage für das reibungslose Zusammenwirken der Organe innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft.

Überwiegend regelt die GeschO organinterne Rechtsbeziehungen. Sie gilt daher als Innenrechtsnorm. Soweit sie subjektiv-öffentliche Mitgliedschaftsrechte betrifft ist sie eine unter Landesrecht stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 AGVwGO.

 

Der Verwaltungsentwurf zu GeschO liegt der Agenda als Anlage bei.