Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Der Vollzug des neuen § 2b UstG stellt in der Verwaltungspraxis eine hohe Hürde dar. Die Umsetzung gestaltet sich komplex. Bereits im November 2016 hatte sich das Gremium mit der Angelegenheit befasst und entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben. In Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG erklärten die VGem und ihre Mitgliedsgemeinden, dass vom eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht und sämtliche umsatzsteuerrechtliche Tatbestände weiterhin nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen sollten. Diese Regelung wurde am 20.12.2019 durch die Bundesregierung verlängert und erlischt nun zum 31.12.2022. Von dann an unterliegen vielerlei Einnahmen der Umsatzsteuer.

 

In der Gemeinschaftsversammlung vom 12.09.2019 wurde beschlossen die Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz an die Kommunalberatung Dr. Schulte abzugeben. Der Vertrag wurde am 11.03.2020 unterschrieben von der Kämmerin an das Unternehmen gesendet. Die Finanzverwaltung wird dem Dienstleister mittelfristig weitere Unterlagen zur Verfügung stellen.