Sitzung: 21.07.2020 Marktgemeinderat Mönchberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2, Anwesend: 13, Pers. beteiligt: 0
Der Marktgemeinderat wägt die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplan „Sport- und Freizeitgelände“ eingegangenen Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Teil A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (Teil B) ab und nimmt hierzu Stellung. Grundlage bildet der Abwägungsvorschlag der PlanerFM Fache Matthiesen GbR vom 25.06.2020.
Teil A Beteiligung der Öffentlichkeit
nach §3 Abs. 2 BauGB
Es sind keine Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.
Teil B Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB
Beteiligt wurden:
- Regierung von Unterfranken,
- Regionaler Planungsverband,
- Landratsamt Miltenberg – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
- Landratsamt Miltenberg – Natur- und Landschaftsschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Immissionsschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz
- Landratsamt Miltenberg – Brandschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamt,
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
- Staatliches Bauamt Aschaffenburg,
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Bamberg,
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt,
- Bayerischer Bauernverband,
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg,
- Amt für ländliche Entwicklung,
- Bayernwerk Netz GmbH,
- Deutsche Telekom Technik GmbH,
- Markt Eschau,
- Gemeinde Röllbach.
Der Planung zugestimmt haben:
- Regierung von Unterfranken,
- Regionaler Planungsverband,
- Landratsamt Miltenberg - Natur- und Landschaftsschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz,
- Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamt,
- Staatliches Bauamt Aschaffenburg,
- Bayerischer Bauernverband,
- Amt für ländliche Entwicklung,
- Bayernwerk Netz GmbH,
- Deutsche Telekom Technik GmbH.
Keine Stellungnahme abgegeben haben:
1.
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle
Bamberg,
2.
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Aschaffenburg,
- Markt
Eschau
- Gemeinde Röllbach.
Beschlussvorschlag:
Der Marktgemeinderat beschließt zur Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs.2 BauGB folgendes:
1. Landratsamt
Miltenberg - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht mit Schreiben vom
12.06.2020
Mit der o.g. Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus
bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern
noch Folgendes beachtet wird:
Fläche für die Landwirtschaft
Die Flächen, die im Bebauungsplanentwurf als Bereiche für
Springreiten bzw. Dressurreiten dargestellt sind, sind im Planteil der
Flächennutzungsplanänderung ebenfalls in dieser Form darzustellen, da diese
Flächen keine landwirtschaftlichen Funktionen erfüllen.
Nachrichtliche Übernahme
Die Anbauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone stellen
eine nachrichtliche Übernahme dar, da sie nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zu beachten sind. Wir bitten diese Darstellung unter die Rubrik
„nachrichtliche Übernahmen" zu fassen.
Verfahrensvermerk
Da der Zeitraum der frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nicht identisch ist mit dem Zeitraum der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, bitten wir
in den Verfahrensvermerken beide Beteiligungszeiträume getrennt voneinander
aufzuführen.
Beschlussempfehlung:
Den Anregungen wird gefolgt.
Fläche für die Landwirtschaft
Es wird eine Fläche für den Reitsport
ergänzt.
Nachrichtliche Übernahme
Anbauverbots- und Baubeschränkungszone werden unter
„Nachrichtliche Übernahmen" angeordnet.
Verfahrensvermerk
Die Daten werden ergänzt.
2. Landratsamt
Miltenberg – Immissionsschutz mit Schreiben vom 12.06.2020
Bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Problematik wird
auf die Ausführungen zum Bebauungsplan „Sport- und Freizeitgelände“ verwiesen.
Beschlussempfehlung:
Kenntnisnahme. Die Stellungnahme
bezieht sich auf den Bebauungsplan.
3. Landratsamt
Miltenberg - Brandschutz mit Schreiben vom 12.06.2020
Von Seiten des Kreisbrandrates und der
Brandschutzdienststelle wird eine Zufahrtsmöglichkeit zu den jeweiligen
Vereinsgebäuden, gemäß BayTB „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr",
für Rettungsfahrzeuge mit einer Achslast von 10 Tonnen und einer Breite von
mindestens drei Metern gefordert. Es muss diesbezüglich in Betracht gezogen
werden, dass nicht zwingend eine Brandbekämpfung erfolgt, sondern besonders im
Bereich der Sportanlagen um ein vielfaches häufiger der Einsatz von Fahrzeugen
des Rettungsdienstes mit Unterstützung der Feuerwehr erforderlich sein kann,
daher sollte die Befahrbarkeit aller Hauptwege entsprechend ausgelegt sein.
Es wird eine ausreichende Löschwassermenge ausgewiesen,
diese ist aber nicht näher angegeben.
Jedoch wird der Aubach mit DN 100 angegeben, dazu muss aber
eine entsprechende, ganzjährig nutzbare Entnahmestelle vorhanden sein. Diese
und die Zufahrtsmöglichkeiten sind von der Gemeinde Mönchberg sicherzustellen.
Die Feuerwehr Mönchberg verfügt über ein TLF 16/24, ein LF8
und ein ISA.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz
werden zur Kenntnis genommen.
Die aktuell bestehenden Hauptnutzungen (SO
Reiterhof und SO Stallungen) liegen an bzw. in der Nähe der Alten Eschauer
Straße und können entsprechend angefahren werden. Ebenso das Vereinsheim des
Geflügelzuchtvereins. Über die bestehenden Straßen kann zukünftig auch das
Vereinsheim des Hundesportvereins angefahren werden.
Alle weiteren Nutzungen sind
Zukunftsplanungen, für die konkret noch keine Angaben gemacht werden können.
Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme
auf dem Bebauungsplan.
4. Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg mit Schreiben vom 12.06.2020
Mit der
vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.
Altlasten
und Bodenschutz
Im
Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu
überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im FaIle organoleptischer
Auffälligkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt
unverzüglich zu verständigen.
Wasserversorgung,
Grundwasserschutz
Von dem geplanten Vorhaben ist kein Trinkwasserschutzgebiet für eine Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung des Gebietes zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist vorab zu überprüfen.
Des Weiteren verweisen wir auf die Hinweise zum Vorhaben in unserer Stellungnahme vom 25.03.2019.
Auszug aus der Stellungnahme vom 25.03.2019.
Bei den
beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche
Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der
Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern.
Durch die
geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der
Grundwasserneubildung, und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt,
zu rechnen. Die Flächenversiegelungen sind daher so gering wie möglich zu
halten.
Im Sinne
einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundwassers ist ein sorgsamer Umgang
mit der Ressource Wasser geboten. Zur Herabsetzung der zuletzt überdurchschnittlich
hohen Wasserverluste ist das Rohrnetz des Marktes Mönchberg im Hinblick auf
Leckstellen wiederholt zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zu beheben. Die
Wasserverluste sind künftig so gering wie möglich zu halten. Auf eine sorgsame
Wasserverwendung durch die Abnehmer ist hinzuweisen und zu achten.
Bei den
geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes
(Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu
beachten.
Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete
Nördlich
des beplanten Gebiets verläuft der Aubach, ein Gewässer III. Ordnung mit
Anlagengenehmigungspflicht gemäß Art. 20 BayWG. Die Grenze des
60-Meter-Bereichs ist in den Plan nachrichtlich zu übernehmen.
Für den
Aubach liegt dem Wasserwirtschaftsamt keine Überschwemmungsgebietsberechnung
vor. Zur Einschätzung der Gefahr aus Hochwasser und wild abfließendem Wasser
sollte daher der „wassersensible Bereich" herangezogen werden, welcher bis
über die Mitte des Flurstückes 3495/0 hinausreicht. Dessen Grenze ist in den
Plan nachrichtlich zu übernehmen. Der Umgriff des wassersensiblen Bereichs kann
im Umweltatlas (Naturgefahren) eingesehen werden.
Beschlussempfehlung:
Den Anregungen wird gefolgt. Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Altlasten
und Bodenschutz
Kenntnisnahme
Wasserversorgung,
Grundwasserschutz
Kenntnisnahme
Die
bestehenden Anlagen sind ausreichend bemessen, um die Trink-, Brauch- und
Löschwasserversorgung sicherzustellen.
Auszug aus der Stellungnahme vom 25.03.2019.
Die
Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Das
Rohrnetz wird überprüft, Leckstellen werden beseitigt.
Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete
Die 60-m-Grenze und der wassersensible
Bereich werden in den Plan übertragen.
5. Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 29.05.2020
Durch die o.g. Maßnahme werden der
Landwirtschaft über 2 ha sehr guter landwirtschaftlicher Nutzfläche mit einer
Bonität von 65 Bodenpunkten entzogen.
Diese Fläche stellt die jährliche Ernährungsgrundlage für 10 Menschen mit deutschen Ernährungsgewohnheiten dar, die nun für die Befriedigung von Freizeitaktivitäten aus der Nahrungsmittelproduktion herausfällt.
Bei einem seit Jahren hohen Flächenverlust der Landwirtschaft von ca. 15 ha pro Jahr in Bayern sollte angesichts des sich abzeichnenden Klimawandels gerade mit hochwertigen Flächen sorgsamer umgegangen werden.
Beschlussempfehlung:
Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen.
Die Annahme, dass der Landwirtschaft über 2 ha sehr gute
landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen wird, entspricht nicht der Planung. Im
Rahmen dieses Bebauungsplanänderungsverfahrens werden lediglich ca. 5.800 m²
von landwirtschaftlicher Fläche in Vereinsfläche (Geflügelzucht und Hundesport)
umgewidmet.
Für alle anderen Flächen bestand schon in
der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Planungsrecht für die
entsprechenden Nutzungen. Diese wurden lediglich bisher nicht in Anspruch
genommen.
An der Planung
wird festgehalten.