Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2, Anwesend: 13, Pers. beteiligt: 0

Der Marktgemeinderat wägt die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des einfachen Bebauungsplan „Sport- und Freizeitgelände“ eingegangenen Anregungen, Hinweise und Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Teil A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB (Teil B) ab und nimmt hierzu Stellung. Grundlage bildet der Abwägungsvorschlag der PlanerFM Fache Matthiesen GbR vom 25.06.2020.

 

Teil A Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 2 BauGB

 

Es sind keine Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.

 

Teil B Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 2 BauGB

 

Beteiligt wurden:

  1. Regierung von Unterfranken,
  2. Regionaler Planungsverband,
  3. Landratsamt Miltenberg – Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,
  4. Landratsamt Miltenberg – Natur- und Landschaftsschutz,
  5. Landratsamt Miltenberg – Immissionsschutz,
  6. Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz,
  7. Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz
  8. Landratsamt Miltenberg – Brandschutz,
  9. Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamt,
  10. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg,
  11. Staatliches Bauamt Aschaffenburg,
  12. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Bamberg,
  13. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt,
  14. Bayerischer Bauernverband,
  15. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg,
  16. Amt für ländliche Entwicklung,
  17. Bayernwerk Netz GmbH,
  18. Deutsche Telekom Technik GmbH,
  19. Markt Eschau,
  20. Gemeinde Röllbach.

 

Der Planung zugestimmt haben:

 

  1. Regierung von Unterfranken,
  2. Regionaler Planungsverband,
  3. Landratsamt Miltenberg - Natur- und Landschaftsschutz,
  4. Landratsamt Miltenberg – Wasserschutz,
  5. Landratsamt Miltenberg – Bodenschutz,
  6. Landratsamt Miltenberg – Gesundheitsamt,
  7. Staatliches Bauamt Aschaffenburg,
  8. Bayerischer Bauernverband,
  9. Amt für ländliche Entwicklung,
  10. Bayernwerk Netz GmbH,
  11. Deutsche Telekom Technik GmbH.

 

Keine Stellungnahme abgegeben haben:

 

1.    Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Bamberg,

2.    Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg,

  1. Markt Eschau
  2. Gemeinde Röllbach.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat beschließt zur Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs.2 BauGB folgendes:

 

1.         Landratsamt Miltenberg - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht mit Schreiben vom 12.06.2020

Mit der o.g. Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Fläche für die Landwirtschaft

Die Flächen, die im Bebauungsplanentwurf als Bereiche für Springreiten bzw. Dressurreiten dargestellt sind, sind im Planteil der Flächennutzungsplanänderung ebenfalls in dieser Form darzustellen, da diese Flächen keine landwirtschaftlichen Funktionen erfüllen.

 

Nachrichtliche Übernahme

Die Anbauverbotszone sowie die Baubeschränkungszone stellen eine nachrichtliche Übernahme dar, da sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind. Wir bitten diese Darstellung unter die Rubrik „nachrichtliche Übernahmen" zu fassen.

 

Verfahrensvermerk

Da der Zeitraum der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nicht identisch ist mit dem Zeitraum der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, bitten wir in den Verfahrensvermerken beide Beteiligungszeiträume getrennt voneinander aufzuführen.

 

Beschlussempfehlung:

Den Anregungen wird gefolgt.

 

Fläche für die Landwirtschaft

Es wird eine Fläche für den Reitsport ergänzt.

 

Nachrichtliche Übernahme

Anbauverbots- und Baubeschränkungszone werden unter „Nachrichtliche Übernahmen" angeordnet.

 

Verfahrensvermerk

Die Daten werden ergänzt.

 

2.         Landratsamt MiltenbergImmissionsschutz mit Schreiben vom 12.06.2020

Bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Problematik wird auf die Ausführungen zum Bebauungsplan „Sport- und Freizeitgelände“ verwiesen.

 

Beschlussempfehlung:

Kenntnisnahme. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan.

 

3.         Landratsamt Miltenberg - Brandschutz mit Schreiben vom 12.06.2020

Von Seiten des Kreisbrandrates und der Brandschutzdienststelle wird eine Zufahrtsmöglichkeit zu den jeweiligen Vereinsgebäuden, gemäß BayTB „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr", für Rettungsfahrzeuge mit einer Achslast von 10 Tonnen und einer Breite von mindestens drei Metern gefordert. Es muss diesbezüglich in Betracht gezogen werden, dass nicht zwingend eine Brandbekämpfung erfolgt, sondern besonders im Bereich der Sportanlagen um ein vielfaches häufiger der Einsatz von Fahrzeugen des Rettungsdienstes mit Unterstützung der Feuerwehr erforderlich sein kann, daher sollte die Befahrbarkeit aller Hauptwege entsprechend ausgelegt sein.

 

Es wird eine ausreichende Löschwassermenge ausgewiesen, diese ist aber nicht näher angegeben.

 

Jedoch wird der Aubach mit DN 100 angegeben, dazu muss aber eine entsprechende, ganzjährig nutzbare Entnahmestelle vorhanden sein. Diese und die Zufahrtsmöglichkeiten sind von der Gemeinde Mönchberg sicherzustellen.

 

Die Feuerwehr Mönchberg verfügt über ein TLF 16/24, ein LF8 und ein ISA.

 

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise zum vorbeugenden Brandschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

Die aktuell bestehenden Hauptnutzungen (SO Reiterhof und SO Stallungen) liegen an bzw. in der Nähe der Alten Eschauer Straße und können entsprechend angefahren werden. Ebenso das Vereinsheim des Geflügelzuchtvereins. Über die bestehenden Straßen kann zukünftig auch das Vereinsheim des Hundesportvereins angefahren werden.

 

Alle weiteren Nutzungen sind Zukunftsplanungen, für die konkret noch keine Angaben gemacht werden können.

 

Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme auf dem Bebauungsplan.

 

4.         Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg mit Schreiben vom 12.06.2020

Mit der vorliegenden Planung besteht grundsätzlich Einverständnis.

 

Altlasten und Bodenschutz

Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im FaIle organoleptischer Auffälligkeiten sind die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

 

Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Von dem geplanten Vorhaben ist kein Trinkwasserschutzgebiet für eine Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.

 

Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung des Gebietes zu achten. Inwieweit die bestehenden Anlagen ausreichend bemessen sind die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen, ist vorab zu überprüfen.

 

Des Weiteren verweisen wir auf die Hinweise zum Vorhaben in unserer Stellungnahme vom 25.03.2019.

 

Auszug aus der Stellungnahme vom 25.03.2019.

Bei den beabsichtigten Bauvorhaben sind die Bodeneingriffe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern.

 

Durch die geplanten Versiegelungen ist mit einer lokalen Verschlechterung der Grundwasserneubildung, und somit mit negativen Auswirkungen für den Wasserhaushalt, zu rechnen. Die Flächenversiegelungen sind daher so gering wie möglich zu halten.

 

Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundwassers ist ein sorgsamer Umgang mit der Ressource Wasser geboten. Zur Herabsetzung der zuletzt überdurchschnittlich hohen Wasserverluste ist das Rohrnetz des Marktes Mönchberg im Hinblick auf Leckstellen wiederholt zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zu beheben. Die Wasserverluste sind künftig so gering wie möglich zu halten. Auf eine sorgsame Wasserverwendung durch die Abnehmer ist hinzuweisen und zu achten.

 

Bei den geplanten Vorhaben sind die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes (Anforderungen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bayerischem Wassergesetz) zu beachten.

 

Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete

Nördlich des beplanten Gebiets verläuft der Aubach, ein Gewässer III. Ordnung mit Anlagengenehmigungspflicht gemäß Art. 20 BayWG. Die Grenze des 60-Meter-Bereichs ist in den Plan nachrichtlich zu übernehmen.

 

Für den Aubach liegt dem Wasserwirtschaftsamt keine Überschwemmungsgebietsberechnung vor. Zur Einschätzung der Gefahr aus Hochwasser und wild abfließendem Wasser sollte daher der „wassersensible Bereich" herangezogen werden, welcher bis über die Mitte des Flurstückes 3495/0 hinausreicht. Dessen Grenze ist in den Plan nachrichtlich zu übernehmen. Der Umgriff des wassersensiblen Bereichs kann im Umweltatlas (Naturgefahren) eingesehen werden.

 

Beschlussempfehlung:

Den Anregungen wird gefolgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Altlasten und Bodenschutz

Kenntnisnahme

 

Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Kenntnisnahme

 

Die bestehenden Anlagen sind ausreichend bemessen, um die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung sicherzustellen.

 

Auszug aus der Stellungnahme vom 25.03.2019.

Die Stellungnahme bezieht sich im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.

 

Das Rohrnetz wird überprüft, Leckstellen werden beseitigt.

 

Oberflächengewässer/Überschwemmungsgebiete

Die 60-m-Grenze und der wassersensible Bereich werden in den Plan übertragen.

 

5.         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 29.05.2020

Durch die o.g. Maßnahme werden der Landwirtschaft über 2 ha sehr guter landwirtschaftlicher Nutzfläche mit einer Bonität von 65 Bodenpunkten entzogen.

 

Diese Fläche stellt die jährliche Ernährungsgrundlage für 10 Menschen mit deutschen Ernährungsgewohnheiten dar, die nun für die Befriedigung von Freizeitaktivitäten aus der Nahrungsmittelproduktion herausfällt.

 

Bei einem seit Jahren hohen Flächenverlust der Landwirtschaft von ca. 15 ha pro Jahr in Bayern sollte angesichts des sich abzeichnenden Klimawandels gerade mit hochwertigen Flächen sorgsamer umgegangen werden.

 

Beschlussempfehlung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Annahme, dass der Landwirtschaft über 2 ha sehr gute landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen wird, entspricht nicht der Planung. Im Rahmen dieses Bebauungsplanänderungsverfahrens werden lediglich ca. 5.800 m² von landwirtschaftlicher Fläche in Vereinsfläche (Geflügelzucht und Hundesport) umgewidmet.

 

Für alle anderen Flächen bestand schon in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans Planungsrecht für die entsprechenden Nutzungen. Diese wurden lediglich bisher nicht in Anspruch genommen.

 

An der Planung wird festgehalten.