Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 5, Anwesend: 6

 

Es ist angedacht, den Alten Obstkeller Mönchberg zum weiteren Eheschließungsort zu widmen.

Näheres regelt das Bayerische Staatsministerium des Innern hierzu in einer IMS vom 01.09.2009, Az. IA3-2005.1-69. Hierin heißt es:

Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt (§ 11 PStG). Während die Anmeldung der Eheschließung wohnsitzgebunden ist, haben die Eheschließenden hingegen die Wahl, bei welchem Standesamt sie die Ehe eingehen wollen. Nach § 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStGVwV) wird hierzu - nach gegenwärtigem Stand - ergänzend vorgeben, dass die Eheschließenden an einem vom Standesamt zur Vornahme von Eheschließungen bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen (vgl. Nr. 14.1 des Entwurfs der PStG-VwV). Regelmäßig wird die Eheschließung in den Amtsräumen des ausgewählten Standesamtes vorgenommen werden. Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch den der bezeichnete Ort ausdrücklich als Eheschließungsort zugelassen wird. Dies ist Ausdruck des seit jeher im Personenstandswesen geltenden Grundsatzes, dass die Eheschließenden zum Standesbeamten kommen und nicht der Standesbeamte die Eheschließenden an einem Ort ihrer Wahl aufsucht. Die Form der Begründung der Ehe unterliegt mithin nicht der uneingeschränkten Disposition der Beteiligten. Die Widmung ist Ausfluss der Vollzugszuständigkeit bzw. Sachaufwandsträgerschaft für die BGMM/128/2019 Seite 2 von 2 Aufgabe Personenstandswesen und somit eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Zuständig für die Entscheidung, in welchen Räumen das Standesamt eingerichtet wird und welcher Ort zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, ist die Gemeinde bzw. die Verwaltungsgemeinschaft (vgl. § 1 Abs. 2 PStG, Art. 1 Abs. 1 AGPStG, Art. 4 Abs. 1 Satz1 VGemO). Welches Organ innerhalb der Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft für diese Entscheidung zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften. Es ergeben sich dabei folgende Anforderungen an den Eheschließungsort: Die Auswahl eines Eheschließungsortes hat sich nach den Vorgaben des § 14 Abs. 2 PStG zu richten. Danach soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Das Kriterium der "würdigen Form" soll sich an dem Anstandsgefühl und dem Empfinden der Allgemeinheit orientieren. „Ordnungsgemäß“ im Sinne des § 14 Abs. 2 PStG bedeutet, dass – die Zuständigkeit des Standesbeamten nicht in Frage steht und – die Beurkundung nicht gefährdet sein darf.

Liegt der Ort der Eheschließung in einem privaten Gebäude, muss die Nutzung für die Vornahme von Eheschließungen durch die Verwaltung rechtlich gesichert werden. Eine ausschließliche Nutzung oder jederzeitige tatsächliche Verfügbarkeit für Eheschließungen ist nicht erforderlich. Geeignete Räumlichkeiten in gastronomischen Betrieben sind nicht -wegen ihrer ggf. sonstigen Zweckbestimmung- von vornherein als Eheschließungsorte ausgeschlossen. Die Nutzung der Räumlichkeit darf aber nicht die Begründung von Vertragsbeziehungen zwischen den Eheschließenden und dem gastronomischen Betrieb voraussetzen.

In Rahmen dieser Vorgaben dürfte der Alte Obstkeller in Mönchberg als geeigneter und würdiger Ort gelten. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen den Raum entsprechend zu widmen.

 


Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, den Alten Obstkeller in Mönchberg (Am Hohen Bild 23, Flurnummer 2475, Gemarkung Mönchberg) zum weiteren Eheschließungsort gem. den Vorgaben des Bayerischen Staatsministerium des Innern (IMS Az: IA3-2005.1-69 vom 01.09.2009) zu widmen.
Ferner wird der Gemeinschaftsvorsitzende mit dem Abschluss entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Eigentümer beauftragt.