Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Sachverhalt:

Die Bauaufsicht hat die gewünschte Befreiung von der Wandhöhe nicht anerkannt, da diese die Grundzüge des B-Plans tangieren. Die geänderten Bauantragsunterlagen zum Bauvorhaben Eilbacher in Röllbach sind neu erstellt worden.

Die Wandhöhe wurde entsprechend den Vorgaben im Bebauungsplan angepasst und die Garage an der nordwestlichen Grundstücksecke ergänzt. Notwendige Abweichungs- bzw. Befreiungsanträge liegen den Bauantragsunterlagen bei. In einem Gespräch mit der Bauaufsicht ist die Genehmigung der neuen Unterlagen in Aussicht gestellt. Die Abweichungen sowie die Befreiungen sind ebenfalls besprochen worden.

a)       Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn Wolz Eckhard von 0,475 – 0,935 m

b)      Befreiung vom B-Plan „Unterer Bangert“  Überschreitung der südlichen Baugrenze; Die im Süden liegende Terrasse soll eine Überdachung über die gesamte Fläche erhalten. Die Tiefe der Terrasse und damit der Überdachung ragt 2 m über die eingezeichnete Baugrenze hinaus.

Begründung: Die Abstandsflächen kommen auf dem eigenen Grundstück zum Liegen. Durch die Lage des Grundstücks (südlich liegt nur noch der Rad- Fußweg) entstehen mit der Überschreitung der Baugrenze durch die Terrasse bzw. Terrassenüberdachung für keinen Nachbarn negative Auswirkungen.

c)       Überschreitung der westlichen Baugrenze (im Bereich der Garage); Die im Nordwesten liegende Garage soll sowohl an der nördlichen als auch an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Die im B-Plan eingezeichnete Baugrenze verläuft entlang der westlichen Gebäudeaussenkante. Daher überschreitet- bedingt durch den schrägen Grenzverlauf- die Baugrenze um 3,93 – 4,54 m

Begründung: Durch die Lage des Grundstücks -nördlich angrenzenden einen Fußweg und westlich angrenzend an eine öffentliche Grünfläche- entstehen mit der Überschreitung der Baugrenze durch die Garage keine negativen Auswirkungen. Die Schutzziele des Abstandsflächenrechts und auch des Städtebaus werden dadurch nicht beeinflusst.

d)      Abweichung von den Vorschriften der Landesbauordnung Art.6 Abs.9 BayBO, Überschreitung der Gesamtlängenbegrenzung. Gemäß dem vorgenannten Artikel darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1+2 auf einem Grundstück insges. 15 m nicht überschreiten.

An der Grundstücksgrenze Ost steht das Carport auf einer Länge von 8,375 m an der Grenze; im Norden steht die Garage auf einer Länge von 6,49 m an der Grenze = 14,865 m Im Westen steht die Garage auf einer Länge von 4,04 m an der Grenze und überschreitet damit die festgesetzten 15 m Gesamtlänge.

Die Garage bildet daher Richtung Westen die Abstandsfläche aus. Diese beträgt durch die maximal erlaubte Wandhöhe von 3 m auch die Mindestabstandsflächentiefe von 3 m.

Begründung: Die Abstandsfläche kommt auf öffentlicher Grünfläche zu liegen.

Durch die Lage des Grundstücks -nördlich angrenzenden einen Fußweg und westlich angrenzend an eine öffentliche Grünfläche- entstehen mit der beschriebenen Überschreitung keine negativen Auswirkungen.

Die Schutzziele des Abstandsflächenrechts und auch des Städtebaus werden dadurch nicht beeinflusst.

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag.

Er erteilt ebenso das Einvernehmen zu  den beiden Befreiungen ( § 31  Abs. 2 BauGB:

Zu b) Überschreitung der südlichen Baugrenze,  und c) Überschreitung der westlichen Baugrenze,  sowie der Abweichung von der BayBO zu d) Überschreitung der Gesamtlängenbegrenzung.

Die Abstandflächenübernahme zu a) nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis.