Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15, Pers. beteiligt: 0

Es wird folgendes ausgeführt:

 

Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter, deren Reihenfolge zu bestimmen ist. Es erfolgt keine Wahl, sondern eine Abstimmung. Der Inhalt des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO stellt dabei keine Pflicht, sondern lediglich eine ratsame Handlungsempfehlung dar, um eine Handlungsfähigkeit zu sichern. Die Organisationshoheit eröffnet dem Gemeinderat alle Möglichkeiten, wie z.B. eine namentliche Festlegung, eine Regelung, dass das jeweils älteste Ratsmitglied weiterer Stellvertreter ist oder eine Kombination dessen.

 


Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in Reihenfolge des Lebensalters.